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Fahrverbot für Lastwagen und Sattelzüge am 3. Oktober

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Tirol - Aufgrund des Feiertags in Deutschland am 3. Oktober, gilt auch in Österreich auf der Inntalautobahn A12 und der Brennerautobahn A13 ein Fahrverbot für Lastwägen und Sattelzüge.

Das Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie hat auf Grund des § 42 Abs. 5 StVO 1960 am Dienstag, den 3. Oktober, in der Zeit von 0 Uhr bis 22 Uhr ein Fahrverbot für Lastkraftwagen und Sattelkraftfahrzeuge mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 7,5 Tonnen und von Lastkraftwagen mit Anhängern, bei denen die Summe der höchsten zulässigen Gesamtgewichte beider Fahrzeuge mehr als 7,5 Tonnen beträgt, erlassen.

Das Verbot gilt: 

auf folgenden Strecken: 

Ausgenommen von diesen Verboten sind: 

1. Fahrten, die ausschließlich der Beförderung von Schlacht- oder Stechvieh, von Postsendungen sowie periodischen Druckwerken, der Getränkeversorgung in Ausflugsgebieten, der unaufschiebbaren Belieferung von Tankstellen, gastronomischen Betrieben und Veranstaltungen oder Reparaturen an Kühlanlagen, dem Abschleppdienst, der Pannenhilfe, dem Einsatz in Katastrophenfällen, der medizinischen Versorgung, dem Einsatz von Fahrzeugen des Straßenerhalters oder von Fahrzeugen in seinem Auftrag zur Aufrechterhaltung des Straßenverkehrs, dem Straßen- oder Bahnbau, dem Einsatz von Fahrzeugen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, der Feuerwehr, der Müllabfuhr, der Entsorgung von Abfällen, dem Betrieb von Kläranlagen oder dem Einsatz von Fahrzeugen eines Linienverkehrsunternehmers zur Aufrechterhaltung des regelmäßigen Linienverkehrs dienen, sowie Fahrten mit Fahrzeugen nach Schaustellerart (§ 2 Abs. 1 Z 42 KFG 1967), Fahrten mit Fahrzeugen der Berufsgruppe der Beleuchter und Beschaller zum und vom Ort der Auftragserfüllung, Fahrten gemäß § 42 Abs. 3a StVO, unaufschiebbare Fahrten mit Lastkraftwagen, Sattelkraftfahrzeugen oder Lastkraftwagen mit Anhängern des Bundesheeres oder ausländischer Truppen, die sich auf Grund des Truppenaufenthaltsgesetzes, BGBl. I Nr. 57/2001, in Österreich aufhalten oder Fahrten von Hilfstransporten anerkannter Organisationen;

2. Fahrten, die ausschließlich der Beförderung von Gütern von oder zu Flughäfen (§ 64 Luftfahrtgesetz) oder Militärflugplätzen, die gemäß § 62 Abs. 3 des Luftfahrtgesetzes für Zwecke der Zivilluftfahrt benützt werden; 

3. Fahrten im kombinierten Güterverkehr Schiene-Straße vom Versender bis zum nächstgelegenen technisch geeigneten Verladebahnhof oder vom nächstgelegenen technisch geeigneten Entlade-bahnhof bis zum Empfänger und zurück zum nächsten Verladebahnhof, sofern ein vollständig ausgefülltes Dokument (CIM/UIRR-Vertrag) mitgeführt wird, aus dem hervorgeht, dass das Fahrzeug oder dessen Aufbauten (Wechselbehälter, Container) mit der Eisenbahn befördert wer-den oder bereits befördert wurden; dies gilt im kombinierten Güterverkehr Wasser-Straße sinn-gemäß; 

4. Fahrten, deren Ziel in Deutschland liegt oder über Deutschland erreicht wird und glaubhaft gemacht wird, dass sie von bestehenden Fahrverboten in Deutschland ausgenommen sind; 

Zusatz: 

Fahrer, die nachweislich ihren Wohnsitz in Österreich anfahren bzw. den Firmensitz in Österreich ansteuern und dort das Fahrverbot abwarten, können wie bisher ihre Fahrt dorthin fortsetzen. Es kann davon ausgegangen werden, dass zumindest dadurch das vorübergehende Ziel der Fahrt in Österreich gelegen ist.

Andere Fahrverbote im Anschluss an das Sonderfahrverbot (das Nachtfahrverbot nach § 42 StVO und das LKW Fahrverbot auf Grund des Immissionsschutzgesetz-Luft) bleiben dadurch unberührt und sind zu beachten. 

Gründe für die Erlassung der Sonderfahrverbote:

Um aufgrund fehlender Einreisemöglichkeit nach Deutschland das Abstellen von Schwerfahrzeugen auf der Inntalautobahn und Brennerautobahn zu verhindern, sind entsprechende Maßnahmen zu setzen. Bereits in den letzten Jahren wurden für solche Tage Fahrverbote in Tirol erlassen, die sich sehr bewährt haben. 

Durch die gekoppelten Fahrverbote auf der A12 Inntalautobahn und A13 Brennerautobahn für Lastwägen über 7,5 Tonnen, deren Ziel der Fahrt in Deutschland liegt oder über Deutschland erreicht wird, soll das Abstellen von Lastwägen auf Pannenstreifen und die damit einhergehende Gefährdung einerseits und die Behinderung des Reiseverkehrs andererseits verhindert werden. Aus Gründen der Sicherheit der Lenker und der übrigen Verkehrsteilnehmer wäre eine Anhaltung auf der Autobahn für einen derart langen Zeitraum nicht vertretbar gewesen.  

Auswirkungen für die Fahrer: 

Lastwagenfahrer werden darauf hingewiesen, auf der Inntal-Brennerstrecke bereits vor der Einfahrt nach Österreich geeignete Parkplätze anzufahren und dort das bestehende Verbot abzuwarten. Es wird darauf hingewiesen, dass nicht unter die Ausnahmeregelung fallende LKW an der Weiterfahrt gehindert werden und Fahrer mit einer Anzeige an die Behörde rechnen müssen. 

Wichtiger Hinweis 

Aufgrund des gegenständlichen LKW-Fahrverbotes muss in den Morgenstunden des Mittwoch, den 4. Oktober, ab 5 Uhr, mit erhöhtem Schwerverkehrsaufkommen auf der Inntal- und Brennerautobahn gerechnet werden. Insbesondere werden sich auch im Bereich zwischen Brenner und Schönberg in Richtung Innsbruck und im Bereich zwischen Wörgl und Kufstein in Fahrtrichtung Deutschland Behinderungen durch Schwerfahrzeuge ergeben.

LKW-Blockabfertigung bei Kufstein-Nord 

Aus dem oben angeführten Grund muss daher am 4. Oktober mit der bereits in den Medien angekündigten Lkw-Dosierung bzw Blockabfertigung auf der A12 bei Kufstein-Nord gerechnet werden. Dabei wird bei einem eigens eingerichteten Check-Point der Schwerverkehr ab 5 Uhr in Fahrtrichtung Innsbruck so verlangsamt und falls nötig auch ganz zum Stillstand gebracht, dass pro Stunde nur etwa 300 Lkw von Deutschland kommend auf der A12 unterwegs sind. 

Durch diese Maßnahme soll verhindert werden, dass der Verkehr, wie die Erfahrungen vom Pfingstsamstag gezeigt haben, auf der A12 zwischen Kufstein und Brenner aufgrund des lückenlosen Lkw-Kolonnenverkehrs im gesamten Inntal zum Erliegen kommt. 

Verkehrsinformation: 

Aktuelle Verkehrsinformationen oder Details zum Fahrverbot können über die Verkehrsinformationszentrale der Landespolizeidirektion Tirol eingeholt werden: Tel +43(0)59133/70-4444   

Rückfragen: Landesverkehrsabteilung/LPD für Tirol 059133/70-4444

Pressemitteilung Landespolizeidirektion Tirol

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