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Geschlagen, gefesselt, verhöhnt? Schwere Vorwürfe gegen „Horror-Sammelabschiebung“

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Archivbild Sammelabschiebung
Archivbild Sammelabschiebung © dpa / Daniel Maurer

90 Asylbewerber aus ganz Deutschland sind vom Flughafen Berlin-Schönefeld bei einer Sammelabschiebung nach Madrid geflogen worden. Der Flüchtlingsrat erhebt schwere Vorwürfe und spricht von brutalen Szenen.

Berlin - Wie der Berliner Flüchtlingsrat in einer Pressemitteilung bekannt gab, soll es bei einer „Horror-Sammelabschiebung“ am 6. Juni zu einer Reihe unmenschlicher Vorfälle durch die Bundespolizei gekommen sein. In einer Stellungnahme fordert der Flüchtlingsrat eine lückenlose Aufklärung der Vorkommnisse. Bettina Jarasch (Grüne) vom Berliner Abgeordnetenhaus und Ulla Jelpke (Linke), Innenpolitische Sprecherin der Linksfraktion im Bundestag, stellten dazu parlamentarische Anfragen und forderten die Aufklärung der im Raum stehenden Vorkommnisse. Sowohl die Innenverwaltung des Landes Berlin, welches für die Sammelabschiebung zuständig war, als auch die Bundesregierung, haben sich schriftlich zu den Vorfällen geäußert und Stellungnahmen abgegeben.

Beruhigungsmittel für geistig behinderten Mann

So soll ein beauftragter Arzt einem geistig behinderten in Berlin lebenden Asylbewerber gegen dessen Willen ein Beruhigungsmittel verabreicht haben, woraufhin dieser völlig weggetreten erschien. Der Arzt soll den Mann für flugtauglich erklärt haben, obwohl dieser ein qualifiziertes psychiatrisches Attest mit sich führte, das seine Behinderung und die Reiseunfähigkeit bestätigte.

Dazu schreibt die Bundesregierung in einer Stellungnahme*: Die etwaige Gabe von Arzneimitteln bedarf stets einer entsprechenden medizinischen Indikation. Die Verabreichung von Arzneimitteln setzt darüber hinaus stets eine entsprechende Qualifikation oder Fachkompetenz voraus. Die Verabreichung von Medikamenten durch andere als vorgenannte Personen ist deshalb bei Rückführungen, die durch die Bundespolizei begleitet werden, unzulässig. Eine ärztlich verordnete und freiwillige Einnahme von Medikamenten stellt grundsätzlich kein Hindernis für eine Abschiebung dar. Auf die Antwort zu den Fragen 5 und 6 wird verwiesen.

Mutter mehrerer Kleinkinder gefesselt und ins Flugzeug getragen

Eine Frau mit mehreren Kleinkindern, die ohne ihren Ehemann abgeschoben werden sollte, soll laut nach ihrem Mann gerufen haben. Deswegen soll sie gefesselt und in das Flugzeug getragen worden sein. Ihre Kinder, die die Situation mit angesehen haben sollen, weinten offenbar laut. 

Die Bundesregierung schreibt hierzu: „Nach Übergabe hat die Bundespolizei eine Person beim Zustieg in das Flugzeug getragen. Während der Maßnahme musste die Bundespolizei fünf Personen mit einem Festhaltegurt (Body-Cuff) fesseln. Rückzuführende wurden im Rahmen der Maßnahme nicht verletzt. Die Anwendung der Zwangsmittel richtet sich nach dem Gesetz über den unmittelbaren Zwang bei Ausübung öffentlicher Gewalt durch Vollzugsbeamte des Bundes (UZwG), welches auch bei Rückführungsmaßnahmen Anwendung findet. 

Video: Wie entscheiden Beamte die Abschiebung von Asylbewerbern?

Frau entkleidet und geschlagen - Suizid-gefährdete Personen nur notdürftig behandelt

Eine Frau soll von Beamtinnen der Bundespolizei vor dem Abflug gewaltsam bis auf die Unterhose entkleidet und durchsucht worden sein. Durch Schläge auf die Schulter soll sie ein großes Hämatom, das ihr noch tagelang Schmerzen bereitet haben soll, erlitten haben. Übereinstimmend sollen alle Zeug/innen berichtet haben, dass Geflüchtete, die sich nicht hinsetzen wollten, im Flugzeug von den Polizeibeamt/innen geschlagen worden seien, darunter auch eine schwangere Frau. Ein Mann, der noch im Flughafengebäude möglicherweise in suizidaler Absicht versucht haben soll, sich selbst zu verletzen, soll mit einem Festhaltegurt gefesselt ins Flugzeug gebracht worden sein. Unter den Abgeschobenen soll zudem auch eine Frau gewesen sein, deren Handgelenke nach einem Suizidversuch nur notdürftig verbunden gewesen seien. 

Die Bundesregierung schreibt hierzu: Rückzuführende werden vor Antritt des Fluges auf Grundlage von §§ 43 f. des Bundespolizeigesetzes durchsucht. Die Intensität der Durchsuchung entspricht mindestens den Standards einer Luftsicherheitskontrolle und richtet sich insbesondere nach den individuellen Gefährdungsbeurteilungen. Dazu gehören auch Fälle, in denen Erkenntnisse nahelegen, dass Personen gefährliche Gegenstände an Bord des Flugzeugs bringen wollen, um damit der eigenen körperlichen Unversehrtheit oder der körperlichen Unversehrtheit der Begleitkräfte oder anderer Passagiere zu schaden.

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Abnehmen von Mobiltelefonen - Verhöhnung durch Polizisten

Abgeschobenen sollen die Mobiltelefone durch die Berliner Polizei abgenommen worden sein. So sollten sie keine Möglichkeit gehabt haben Rufnummern aus dem Telefon zu notieren und Angehörige oder Anwälte zu verständigen. Auf dem Weg zum Flughafen sollen Erwachsene und Kinder von Polizisten ausgelacht worden sein, weil sie verzweifelt geweint haben sollen.

Die Bundesregierung schreibt hierzu: Im Rahmen der Maßnahme wurden durch die Bundespolizei keine Mobiltelefone eingezogen. Grundsätzlich ist zur Vermeidung von Störungen des Flugbetriebs die Mitnahme von Mobiltelefonen der Rückzuführenden im ausgeschalteten Zustand im Aufgabegepäck vorgesehen. Damit dennoch Kontakt beispielsweise mit Angehörigen möglich ist, werden die zuführenden Behörden von der Bundespolizei regelmäßig gebeten, dafür Sorge zu tragen, dass dringend benötigte Telefonnummern der Rückzuführenden vor Übergabe notiert werden, denn den Rückzuführenden wird während der Bodenabfertigung auf Wunsch die Möglichkeit gegeben, notwendige Telefonate zu führen. Bei dem geschilderten Verfahren ist eine Rückgabe der Mobiltelefone entbehrlich, da diese mit Ausgabe des Aufgabegepäcks am Zielflughafen automatisch erfolgt. Während des Fluges sind Telefonate ohnehin nicht möglich.

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Sammelabschiebung mit 90 Ausländern und 83 Bundespolizisten

Bei der besagten Sammelabschiebung waren 90 Ausländer aus mindestens 16 Staaten abgeschoben worden, darunter 24 Minderjährige. Diese müssen nach europäischem Recht (Dublin-III-Verordnung) in dem Staat Asyl beantragen, wo sie zuerst den Boden der EU betraten. Begleitet wurden sie nach Angaben des Berliner Senats von 49 Bundespolizisten sowie zwei Ärzten, zwei Sanitätern und einem Dolmetscher. Laut Bundesinnenministerium waren 83 Bundespolizisten an Bord.

*Lesen Sie hier die komplette Stellungnahme der Bundesregierung und auch die schriftliche Antwort vom Berliner Abgeordnetenhaus.

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mgo

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