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Sind Sie unsicher, ob Sie zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet sind? Dann sollten Sie diese Frage zeitnah klären. Denn das Finanzamt versende üblicherweise keine Extra-Einladung, betonen die Experten der Stiftung Warentest - und erklären laut Test.de in Kurzform so, wer von der Abgabepflicht betroffen ist und wer in der Regel nicht:
1. Angestellte und Pensionäre: Wer ausschließlich Arbeitslohn beziehe, müsse in der Regel keine Erklärung einreichen, heißt es auf Test.de. Denn für Angestellte führe der Arbeitgeber automatisch jeden Monat einen Teil des Lohns als Einkommensteuer an den Staat ab. Sprich, die Einkünfte sind zu diesem Zeitpunkt bereits versteuert. „Unter Umständen müssen Nichtselbstständige wie Arbeitnehmer, Beamte und Pensionäre aber doch eine Steuererklärung machen“, so die Experten. Das sei besonders bei folgenden Voraussetzungen der Fall:
2. Beamte: Grundsätzlich gelten für Beamten „dieselben Regeln“ wie für Arbeitnehmer, schildert Test.de. „Zusätzlich kann die Steuererklärung zur Pflicht werden, wenn die Vorsorgepauschale höher ist als die anzuerkennenden Versicherungsbeiträge – etwa bei Beitragserstattung.“ Nicht abgeben müssten Beamte sie, „wenn Lohn beziehungsweise Pension plus Nebeneinkünfte unter 11.600 Euro (22 050 Euro für Paare) liegen“.
3. Rentner: Eine Steuererklärung abgeben müssen Rentner laut Stiftung Warentest, „sobald sie nach Abzug von Werbungskosten, Entlastungs-, Pausch- und Freibeträgen mehr einnehmen als den Grundfreibetrag (2020: 9 408 Euro, 2021: 9 744 Euro).“ Ein Teil der Rente se steuerfrei und zähle nicht zu den Einkünften. „Dieser persönliche Freibetrag wird bei Renteneintritt berechnet und bleibt in den Folgejahren gleich. Durch Rentenerhöhungen rutschen manche später in die Pflichtveranlagung.“
4. Ehepaare und eingetragene Lebenspartner: Will ein Ehepaar seine Steuern nicht zusammen erklären, muss jeder Partner eine eigene Erklärung abgeben. „Aber auch bei Zusammenveranlagung kann das der Fall sein“, berichtet die Stiftung Warentest. Das se Insbesondere in folgenden Situationen der Fall:
5. Unternehmer: Selbstständige, Unternehmer und Landwirte müssten prinzipiell eine Steuererklärung abgeben, schreibt Test.de. Nur wenn ihre Einkünfte unter dem Grundfreibetrag (2020: 9.408 Euro, 2021: 9.744 Euro) liegen und sie auch keinen Verlust ausweisen, müssen sie keine Steuererklärung abgeben.“ Noch einen wichtigen Hinweis haben die Experten an der Stelle: „Diese Steuerzahler sind verpflichtet, ihre Steuererklärung online abzugeben. Die klassische Erklärung auf Papier ist nicht zulässig.“.
6. Anleger: Kapitalerträge unterlägen „im Regelfall“ der Abgeltungsteuer und zählten daher nicht bei der Einkommensteuer, informiert die Stiftung Warentest. Aber: Mitunter könne aufgrund von Kapitalerträgen die Steuererklärung zur Pflicht werden. Das ist den Steuer-Experten zufolge der Fall, wenn:
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Viele Arbeitnehmer sind derweil nicht zur Abgabe verpflichtet. Für sie könnte es sich lohnen, freiwillig eine Steuererklärung abzugeben. „Knapp neun von zehn Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer erhalten bei der Steuererklärung Geld zurück – im Schnitt 1.051 Euro“, zitiert Test.de Zahlen des Statistischen Bundesamts.
Besonders gute Karten hätten Steuerzahler, denen übers Jahr zu viel Lohnsteuer abgezogen worden sei, so die Stiftung Warentest. „Beispielsweise, weil sich ihr Gehalt geändert hat oder sie nicht in der optimalen Lohnsteuerklasse waren. Auch hohe Ausgaben übers Jahr erhöhen die Erstattung.“ (ahu) *Merkur.de ist ein Angebot von IPPEN.MEDIA.
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