Familien aufgepasst: So viel mehr Kindergeld bekommen Sie jetzt

Auch 2019 wurde das Steuerrecht vom Gesetzgeber angepasst. Zur Freude vieler Familien. Schließlich dürfen auch sie sich über eine kleine Entlastung freuen.
Ob Online-Handel, Steuererklärung oder Kindergeld: Mit dem neuen Jahr haben sich auch wieder neue Steuer-Anpassungen ergeben. So haben Steuerpflichtige 2019 nun zwei Monate länger Zeit für ihre Jahressteuererklärungen. Dennoch unterscheiden sich die Abgabetermine noch immer darin, ob man die Steuererklärung selbst macht oder von einem Steuerberater erledigen lässt.
Steuererklärung 2018: zwei Monate länger Abgabefrist
"Für von einem Steuerberater vertretene Steuerpflichtige wiederum gilt der 28. Februar 2020 als letzter Abgabetermin für die Steuererklärungen 2018. Aber Achtung: Nach diesem Termin werden Verspätungszuschläge grundsätzlich kraft Gesetz festgesetzt - Änderung §152 der Abgabenordnung; dies ist der weniger schöne Teil der Neuregelung", erklärt Martin Fürsattel von der Steuerberatungskanzlei Fürsattel & Collegen gegenüber dem Online-Buchhaltungstool Billomat.
Kindergeld: Familien erhalten zehn Euro pro Kind
Familien dagegen haben allen Grund zur Freude: Es steht eine Erhöhung des Kindergeldes sowie des Kinderfreibetrages an. Damit sollen Familien in Deutschland gestärkt und steuerlich entlastet werden. So schreibt das Familienentlastungsgesetz nun konkret vor:
1. eine Erhöhung des Kindergeldes: Ab Januar 2019 wird der Betrag um zehn Euro pro Kind erhöht. Für das erste und zweite Kind erhalten Eltern jeweils 204 Euro, für das Dritte 210 und für jedes Weitere 235 Euro.
2. Steigerung des Kinderfreibetrages: Zum 1. Januar wird der Betrag von 7.428 Euro um 192 Euro auf 7.620 Euro erhöht. Dieser soll 2020 um den gleichen Wert auf 7.812 Euro steigen.
3. Mehr Grundfreibetrag: Dies bezieht sich auf den Teil des Einkommens von jedem Steuerpflichtigen in Deutschland, auf den der Staat keine Einkommenssteuer erhebt. Zur Entlastung aller Bürger, aber auch vor allem von Familien, steigert sich der steuerliche Freibetrag in zwei Schritten. Das heißt: Beträgt er dieses Jahr 9.000 Euro, steigt er 2019 auf 9.168 Euro und im Jahr darauf auf sogar 9.408 Euro.
Stationärer und Online-Handel: Das kommt auf Händler jetzt zu
Was sich 2018 wieder gezeigt hat: Den Liebsten schenken viele Deutsche zu Weihnachten noch immer am liebsten Geschenkgutscheine. Doch der Handel muss nun einige Anpassungen machen, um den Vorgaben der EU gerecht zu werden. So gibt es ab kommenden Jahr Einzweck- und Mehrzweckgutscheine, die sich hauptsächlich durch die Zeit und den Ort der Nutzung unterscheiden werden. Bei Einzweckgutscheinen, zum Beispiel Einkaufsgutscheine, steht der Ort der Lieferung bzw. der Leistung sowie der Gegenstand oder die Dienstleistung, genau wie die Mehrwertsteuer, fest. Außerdem muss bereits beim Ausstellen des Gutscheins eine Umsatzsteuer erhoben werden.
Bei Mehrzweckgutscheinen (Erlebnisgutscheine & Co.), bleibt die anfallende Mehrwertsteuer offen und fällt erst bei der Einlösung an, da der Ort nicht bestimmt ist. Beim Ausstellen des Mehrzweckgutscheins wird erst bei der Einlösung eine Umsatzsteuer erhoben. Gut zu wissen: Diese bezieht sich nicht auf Rabatt-Coupons oder Fahrkarten.
Online-Versandriesen wie Amazon sind dagegen ab 2019 verpflichtet, für die Umsatzsteuer der Händler zu haften, die ihre Plattform benutzen. Außerdem müssen sie nun zur Erfassung die Daten ihrer Händler, wenn nötig, an das Finanzamt weitergeben.
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jp