Gericht hat entschieden
Fitnessstudio darf Vertrag nicht wegen Corona-Lockdown verlängern
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Dürfen Fitnessstudio-Betreiber Laufzeitverträge wegen der Schließzeiten in der Pandemie einfach verlängern? Ein Gericht gab Verbraucherschützern diesmal Recht.
Viele Hobbysportler sind froh und dankbar, dass sie nach den durch den Lockdown bedingten Einschränkungen wieder im Fitnessstudio trainieren können. Und bezahlen ganz normal dafür.
Nur, weil Fitnessstudios während der Corona-Pandemie* länger geschlossen bleiben mussten, dürfen Laufzeitverträge allerdings nicht einfach um diese Zeit verlängert werden. Das untersagte das Landgericht Würzburg Berichten zufolge einem Betreiber von Fitnessstudios und gab damit einer Klage der Verbraucherzentralen (vzbv) statt.
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Der vzbv hatte die E-Mail-Anschreiben eines Fitnessstudio-Betreibers als irreführend kritisiert, schilderte die Deutsche Presse-Agentur (dpa) weiter zu den Hintergründen. Darin habe es geheißen, der Vertrag eines Kunden verlängere sich automatisch um die behördlich angeordnete Schließzeit. Das Gericht gab dem vzbv recht, wie dpa und BR.de am 24. September berichteten.
Fitnessstudio-Urteil für Verbraucher ein „positives Signal“
Laut des Gerichts könne die zeitweise Schließung der Studios nicht zu einer einseitigen Vertragsverlängerung führen. Vielmehr seien beide Parteien während dieses Zeitraums von ihrer Leistungspflicht befreit.
„Das Urteil ist für Verbraucher und Verbraucherinnen ein positives Signal“, erklärte vzbv-Rechtsreferentin Jana Brockfeld laut Mitteilung des vzbv. „Das Gericht sieht weder eine rechtliche Grundlage für die Zahlung von Beiträgen während der behördlich angeordneten Schließmonate noch für die einseitige Vertragsverlängerung.“
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Rechtsprechung nicht einheitlich
Mit dem Urteil widersprach die Zivilkammer des Landgerichts Würzburg BR.de zufolge einer Entscheidung der Handelskammer des gleichen Gerichts. Diese habe im vergangenen Jahr die Klage des vzbv in einem ähnlichen Fall abgewiesen, wie der Verband ebenfalls mitgeteilt habe. Die Entscheidung des Landgerichts Würzburg ist dem Bericht zufolge nicht rechtskräftig. (ahu) *Merkur.de ist ein Angebot von IPPEN.MEDIA.