1. bgland24-de
  2. Leben
  3. Geld

Bis zu 5200 Euro: Welche Gartenarbeiten Ihr in der Steuererklärung angeben könnt

Erstellt: Aktualisiert:

Kommentare

Hecke schneiden
Bis zu 5.200 Euro von der Steuer absetzen: Welche Gartenarbeiten Ihr in der Steuererklärung angeben könnt © pixabay

Arbeitszimmer, Kinderbetreuung, Spenden: In der Regel winkt bei Abgabe der Steuererklärung eine Teil-Rückzahlung. Auch Gartenarbeit kann steuerlich abgesetzt werden.

Egal, ob Ihr Hausbesitzer oder Mieter seid: Gartenarbeiten können steuerlich geltend gemacht werden – unter bestimmten Bedingungen. Wer jetzt die Kassenbons der letzten Gartencenter-Besuche sucht, kann gestoppt werden: Materialkosten wie gekaufte Pflanzen können nicht steuerlich abgesetzt werden. Allerdings gibt es eine Reihe von Gartenarbeiten, die sich steuermindernd auswirken können.

Absetzen könnt Ihr die Gartenarbeiten in der Steuererklärung als haushaltsnahe Dienstleistungen und als Handwerksleistungen – pro Jahr bis zu 5.200 Euro. Doch nicht jede Gartenarbeit kann steuerlich geltend gemacht werden.

Diese Arbeiten im Garten können in der Steuer angegeben werden

Ihr seid leidenschaftliche Hobbygärtner? Egal ob im Garten des Eigenheims oder auf der Terrasse der Mietwohnung: Wer dem grünen Daumen freien Lauf lässt, kann sich Geld vom Staat zurückholen. Der Mitteldeutsche Rundfunk (mdr) informiert über Tätigkeiten, die in der Steuererklärung angegeben werden können:

Wichtig zu wissen: Als haushaltsnahe Dienstleistungen und als Handwerksleistungen können die oben genannten Posten nur von der Steuer abgesetzt werden, wenn der Garten zu einem Komplex gehört, der von einem selbst bewohnt wird. Dazu zählen dem mdr zufolge auch Ferienwohnungen und Schrebergärten, in welchen man wohnen könnte. Außerdem relevant: Verlangt immer eine Quittung, wenn Ihr Dienstleister und Handwerker bar bezahlt oder überweist den Betrag. Viele Finanzämter erkennen die in der Steuererklärung genannten Kosten nämlich nur an, wenn der Zahlungsbeleg in Form einer Quittung oder eines Überweisungsträgers mit passendem Kontoauszug zur entsprechenden Rechnung beigelegt werden. 

ID/red

Auch interessant

Kommentare

Liebe Leserinnen und Leser,
wir bitten um Verständnis, dass es im Unterschied zu vielen anderen Artikeln auf unserem Portal unter diesem Artikel keine Kommentarfunktion gibt. Bei einzelnen Themen behält sich die Redaktion vor, die Kommentarmöglichkeiten einzuschränken.
Die Redaktion