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Abfindungen sind zwar steuerpflichtig, können aber ermäßigt besteuert werden. Experten sagen, worauf es dabei ankommt – und was Betroffene vermeiden können.
Die Coronakrise hat schwerwiegende Folgen auf dem Arbeitsmarkt. Viele Beschäftigte sind in Kurzarbeit*. Anderen droht der Verlust des Arbeitsplatzes.
Und nicht wenige Unternehmen vereinbaren mit betroffenen Arbeitnehmer in Krisenzeiten eine Abfindung. Hier stellt sich für betroffene Arbeitnehmer auch die Frage nach der Steuer. So können Abfindungen vom Arbeitgeber zwar ermäßigt besteuert werden. Das geht wie es in einem Bericht der Deutschen Presse-Agentur (dpa) geschildert wird, aber meist nur, wenn die Zahlung nicht über mehrere Jahre verteilt wird.
Steuer-Falle bei Abfindungen: Auszahlung besser nicht verteilen
Was für Betroffene in solchen Fällen wichtig ist, bringt Erich Nöll Geschäftsführer beim Bundesverband Lohnsteuerhilfevereine dem dpa-Bericht so auf den Punkt: „Abfindungen sind zwar steuerpflichtig, können aber ermäßigt besteuert werden“, erklärt der Experte. Eine ermäßigte Besteuerung sieht das Einkommensteuergesetz dem Bericht zufolge deshalb vor, weil es sich bei einer Abfindung um eine Zusammenballung von Einkünften handelt, die eigentlich über mehrere Jahre erwirtschaftet wurden. Das bedeute: „Um in den Genuss der ermäßigten Besteuerung mit der sogenannten Fünftelregelung zu kommen, muss die Auszahlung der Abfindung auch zusammengeballt erfolgen.“
Abfindungszahlung: Arbeitnehmer sollten sich vorher gut informieren
Werde die Abfindung stattdessen in zwei oder mehr Raten verteilt über zwei Kalenderjahre ausbezahlt, sei diese erforderliche Zusammenballung regelmäßig nicht gegeben, heißt es weiter in dem dpa-Bericht. Daher sei von einer Aufteilung der Abfindungszahlung grundsätzlich abzuraten. Es seien jedoch Ausnahmen möglich: Die ermäßigte Besteuerung könne dennoch zur Anwendung kommen, wenn beispielsweise die Abfindungszahlung erst für das kommende Jahr vereinbart sei, der Arbeitnehmer jedoch dringend noch im alten Jahr einen Abschlag davon benötige, heißt es weiter. Gleiches gelte, wenn der Arbeitgeber wegen Liquiditätsschwierigkeiten die für dieses Jahr vereinbarte Abfindung nur teilweise und den Restbetrag dann im nächsten Jahr ausbezahlen könne.
Rat von Experten: Vor Entscheidung einen Steuerberater konsultieren
In jedem Fall sollten Betroffene sich vor einer Entscheidung genauestens und vor allem rechtzeitig informieren – bevor sie später ungewollt in eine Steuer-Falle tappen.
Erich Nöll vom Bundesverband Lohnsteuerhilfevereine hat dem Bericht zufolge einen Rat: „Bevor die Entscheidung über eine geteilte Auszahlung der Abfindung getroffen wird, sollte unbedingt ein steuerlicher Berater konsultiert werden, damit die ermäßigte Besteuerung nicht verloren geht.“ (ahu) *Merkur.de ist Teil des bundesweiten Ippen-Digital-Redaktionsnetzwerkes.
Hilfe bei der Steuer
Auch interessant: Steuerpflichtig? Eine passende Steuersoftware (werblicher Link), bei der die einzelnen Schritte nachvollziehbar erklärt werden, kann eine gute Hilfe sein.