Landkreis Traunstein - Ab 1. September ist die Abgabe von Säugetieren im letzten Drittel der Trächtigkeit zur Schlachtung verboten.
Das Veterinäramt Traunstein weist alle Rinder- und Schweinehalter darauf hin, dass es nach einer Änderung des Tiererzeugnisse-Handels-Verbotsgesetzes (TierErzHaVerbG) ab 1. September 2017 verboten ist, ein Säugetier, das sich im letzten Drittel der Trächtigkeit befindet, zur Schlachtung abzugeben.
Ausgenommen von dem generellen Verbot sind Schafe und Ziegen, Notschlachtungen sowie Schlachtungen mit einer besonderen tierärztlichen Indikation.In solchen Fällen benötigt der Tierhalter eine tierärztliche Bescheinigung, aus der hervorgehen muss, weshalb die Tötung erforderlich ist (Diagnose und Prognose) sowie die Bewertung, dass dem Tier die Abgabe zur Schlachtung zumutbar ist. Die vom Tierarzt ausgestellte Bescheinigung ist vom Tierhalter mindestens drei Jahre aufzubewahren und auf Verlangen vorzulegen. Allerdings ist auch in diesen Fällen zu prüfen, ob die Tiere transportfähig sind. Bei Notschlachtungen ist als Nachweis die sogenannte Anlage-8-Bescheinigung ausreichend.
Das Veterinäramt weist darauf hin, dass sich jeder Tierhalter, der ein Tier zur Schlachtung abgibt, vorher vergewissern muss, dass keine Trächtigkeit im letzten Drittel vorliegt. Bei Verstößen droht ein empfindliches Bußgeld. Für weitere Fragen steht das Veterinäramt Traunstein (0861/58-450) zur Verfügung.
Pressemeldung Landratsamt Traunstein
Quelle: chiemgau24.de
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