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Keine Altersdiskriminierung für Sachverständige

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Keine Altersdiskriminierung für Sachverständige

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Leipzig - Ein vereidigter Sachverständiger aus Bayern hat sich vor dem Bundesverwaltungsgericht erfolgreich gegen eine “Zwangsverrentung“ gewehrt.

Das oberste deutsche Verwaltungsgericht entschied am Mittwoch, dass eine generelle Höchstaltersgrenze für öffentlich bestellte Sachverständige unrechtmäßig ist. Eine solche Grenze stelle nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) eine unzulässige Benachteiligung wegen des Alters dar, teilte das Gericht in Leipzig mit. (Az: BVerwG 8 C 24.11)

Der inzwischen 75 Jahre alte Kläger war bis zum Jahr 2007 als EDV-Sachverständiger tätig. Er beantragte eine Verlängerung seiner Bestellung um fünf Jahre. Die Industrie- und Handelskammer für München und Oberbayern lehnte dies ab und berief sich auf eine Höchstaltergrenze in der Sachverständigenordnung. Demnach durfte der Kläger nur bis zum Alter von 71 Jahren als Gutachter tätig sein.

Die Klage war in den ersten Instanzen und auch in einem ersten Anlauf beim Bundesverwaltungsgericht ohne Erfolg geblieben. Allerdings hob das Bundesverfassungsgericht diese Entscheidung auf, und der Kläger setzte sich in Leipzig doch noch durch.

dpa

Rubriklistenbild: © dpa

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